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1. Allgemeines
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1.1 | Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders darauf hingewiesen haben. Dieses gilt auch für solche Lieferungen und Leistungen, die von Dritten erbracht werden, die wir zur Erfüllung unserer vertraglich übernommenen Verpflichtungen beauftragt haben. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch ohne besonderen Widerspruch als von uns abgelehnt, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. | | 1.2 | Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. |
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2. Angebot und Vertragsabschluss
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2.1 | Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang unserer Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende Nebenabreden und/oder Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. | | 2.2 | Durch die Auftragserteilung erkennt unser Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an, und zwar auch für den Fall, dass seine eigenen Geschäftsbedingungen von dem Inhalt unserer Geschäftsbedingungen abweichen sollten. | | 2.3 | Mündliche, telefonische und/oder telegraphische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. | | 2.4 | Von uns angegebene Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Filme und sonstige Unterlagen sind nur annähernd und für uns unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese werden nur zur Ergänzung unserer Angebote dem Auftraggeber anvertraut. Es ist nicht zulässig, die Zeichnungen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Nachbau, zu verwenden. | | 2.5 | Die Weitergabe sowie Vervielfältigung unserer Unterlagen sowie die Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes an Dritte ist nicht gestattet, soweit dieses von uns nicht ausdrücklich zugestanden worden ist. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder des Gebrauchsmusterschutzeintrages bleiben vorbehalten. |
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3. Preise und Zahlungsbedingungen
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3.1 | Die Preise sowie die Zahlungsbedingungen sind in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese in der Auftragsbestätigung enthaltenen Zahlungsbedingungen einzuhalten. Dieses gilt auch für etwaige in der Auftragsbestätigung aufgeführte Abschlagszahlungen. | | 3.2 | Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Auftraggeber verpflichtet, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kontokorrentkreditzinssatzes, mindestens jedoch 4% über Bundesbankdiskont, an uns zu zahlen, ohne dass es insoweit einer vorherigen gesonderten Mahnung durch uns bedarf. Weiter gehende, sich aus dem Verzug heraus ergebene Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle des Verzuges sind wir ferner berechtigt, sämtliche uns gegenüber dem Auftraggeber aufgrund der zu diesem unterhaltenen vertraglichen Beziehungen zustehenden Ansprüche fälligzustellen und die Vertragsbeziehungen zu diesem durch Kündigung sämtlicher noch nicht abgewickelter Aufträge zu beenden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, den von uns bei Vertragskündigung entstehenden Nichterfüllungsschaden zusätzlich zu dem eingetretenen Verzugsschaden zu erstatten. | | 3.3 | Bei Bekanntwerden ungünstiger Umstände über die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, - ungünstige Auskunft genügt -, sind wir, ungeachtet anderweitiger getroffener Fälligkeitsvereinbarung, berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Erfüllungshalber angenommene Schecks und Wechsel können wir zurückgeben, oder, wenn sie bereits eingereicht oder diskontiert sind, für ihre Einlösung Sicherheit verlangen. Ausstehende Lieferungen brauchen wir in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung auszuführen. | | 3.4 | Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung gegenüber den uns aus der Geschäftsverbindung heraus zustehenden Forderungen ist nur wegen bzw. mit solchen Gegenforderungen möglich, die wir zuvor schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anerkannt haben. Im Übrigen sind Zurückhaltung und Aufrechnung ausgeschlossen. | | 3.5 | Umfasst der uns erteilte Auftrag Herstellung, Lieferung und Montage, so verstehen sich unsere Preise fertig montiert, nicht aber einschließlich Transport und Abladen. Evtl. benötigte Gerüste, Strom und Stromanschlüsse sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. | | 3.6 | Für Wartezeiten, die durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, behalten wir uns besondere Berechnung vor. | | 3.7 | Bei evtl. Montagen, die nicht Gegenstand der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungs- oder Lieferverpflichtungen sind und auf Anweisung des Auftragsgebers gesondert durchgeführt werden, gelten jeweils die gültigen Tarife zuzüglich Auslösung und Reisekosten. Darüberhinaus werden die Werkzeug- und Gerätefrachten und, sofern der Einsatz besonderer Geräte erforderlich ist, die hierfür aufgewendeten Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die Erbringung der vorstehend aufgeführten Zusatzleistungen gegenüber dem Auftraggeber gesondert abzurechnen. | | 3.8 | Etwaige Prüfgebühren für statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. | | 3.9 | Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Lagerung der Teile und aller sonstigen zur Montage benötigten Materialien so erfolgen kann, dass keine weiteren Transportkosten entstehen und lagerungsbedingte Schäden an den Materialien nicht eintreten können. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, hat der Auftraggeber den zusätzlichen Aufwand für Transport und/oder Schadensbeseitigung zu tragen. | | 3.10 | Werden aufgrund der Zufahrtsverhältnisse zur Baustelle Sonderfahrzeuge benötigt, gehen die dafür anfallenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. | | 3.11 | Tritt auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge einer von ihm verursachten Änderung der Auftragsbedingungen oder Auftragsunterlagen eine Unterbrechung der Ausführung ein, so sind wir berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen für die bisher erbrachten Leistungen und für die durch die Unterbrechung entstandenen Mehrkosten und Schäden sofort Zahlung zu verlangen. |
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4. Lieferzeit
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4.1 | Lieferzeiten gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich von uns als verbindlich zugesichert worden sind. Im Übrigen gelten in Aussicht gestellte Lieferzeiten für uns als unverbindlich. | | 4.2 | Arbeitskonflikte und alle ohne unser Verschulden eintretenden Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten, - wie z.B. höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, ungenügende Energie- und Rohstoffversorgung, Ausschuss von Arbeitsstücken für nicht serienmäßige Maschinen u.a. -, verlängern verbindlich vereinbarte Lieferfristen angemessen. | | 4.3 | Von uns vorgegebene Termine über die Ausführung von Montagearbeiten sind nur dann verbindlich, wenn dieses von uns ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anerkannt worden ist. Im Übrigen gelten Angaben zur Dauer und zur Beendigung der uns in Auftrag gegebenen Montagearbeiten als unverbindlich. | | 4.4 | Im Falle, dass verbindlich zugesicherte Lieferzeiten und/oder Montageausführungsfristen von uns nicht eingehalten werden sollten, leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadensersatz, der in Höhe auf 0,5% pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, höchstens jedoch insgesamt auf 5% vom Wert des rückständigen Teiles der Leistung begrenzt ist. Der Ersatz jeden weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung eines Verzugsschadens entfällt, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Eintritt des Verzuges seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Auftragsbestätigung fristgerecht und vollständig nachgekommen ist. |
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5. Gefahrübergang und Haftung
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5.1 | Die Gefahr und Haftung für die von uns liefernden Gegenstände geht mit Verladung der Teile auf den Auftraggeber über. | | 5.2 | Nimmt der Auftraggeber eine Lieferung unberechtigterweise nicht ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. |
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6. Eigentumsvorbehalt
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6.1 | Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. | | 6.2 | Der Auftraggeber tritt im Voraus alle Forderungen an seine Abnehmer aus Weiterverkauf, Verarbeitung, Einbau oder sonstige Verfügung über den Liefergegenstand an uns zur Sicherheit aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen zurückzuübertragen. | | 6.3 | Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei Verfolgung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen. Kosten notwendiger Interventionen sind vom Auftraggeber zu tragen. | | 6.4 | Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Vertragsverletzungen des Auftraggebers sind wir ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen oder den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Zurückgenommene Waren werden mit dem Zeitwert auf die Lieferforderung angerechnet. Wir sind ferner berechtigt, den Liefergegenstand bei dem Auftraggeber abzuholen und an uns zu nehmen und dazu sein Betriebsgelände zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf den Einwand der Besitzstörung. |
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7. Gewährleistung
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7.1 | Für Mängel der Lieferung und der von uns durchgeführten Montagearbeiten, - hierzu zählt nicht das Fehlen zugesicherter Eigenschaften -, leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Alle Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart und/oder Baustoffe oder mangehafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach unserer Wahl am Aufstellungsort oder im Lieferwerk auszubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sollten nachweisbare Mängel an den von uns durchgeführten Montagearbeiten vorliegen, so nehmen wir Nachbesserung der nicht ordnungsgemäß montierten Teile vor. | | 7.2 | Die Gewährleistungsfrist für die in 7.1 aufgeführte Nachlieferung und/oder Nachbesserung beträgt 6 Monate. Hinsichtlich der von uns durchgeführten Lieferungen beginnt die 6-monatige Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang. Hinsichtlich der von uns durchgeführten Montagearbeiten beginnt die 6-monatige Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. ab Ingebrauchnahme unseres Werkes. | | 7.3 | Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich uns gegenüber anzeigt. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn der Liefergegenstand vom Auftraggeber oder Dritten verändert wird. Der Auftraggeber darf einen Mangel selbst oder durch Dritte nur beseitigen, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind oder bei besonderer Gefährdung der Betriebssicherheit, wovon wir sofort zu verständigen sind. | | 7.4 | Wir können eine Beseitigung eines Mangels verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht vertragsgemäß erfüllt hat und dem Auftraggeber Zurückbehaltungsrechte uns gegenüber nicht zustehen sollten. | | 7.5 | Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe der Kosten für Leistungen, die am Ort des Grenzüberganges entstanden wären. | | 7.6 | Ist uns die Mängelbeseitigung gemäß 7.1 nicht möglich, so kann der Auftraggeber wahlweise Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, falls wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung oder Ersatzteillieferung durch unser Verschulden fruchtlos haben verstreichen lassen. | | 7.7 | Eine Gewährleistung für die Korrosionsbeständigkeit der von uns verwendeten Werkstoffe übernehmen wir nur bei ausdrücklicher Zusicherung. | | 7.8 | Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und/oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, wenn von diesen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht Gegenstand unserer Auftragbestätigung sind und wir der Durchführung dieser zusätzlichen Arbeiten nicht zugestimmt haben oder soweit die Mängel der Arbeiten auf Eingriff des Auftraggebers zurückzuführen sind. |
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8. Haftung für Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Schadensansprüche
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8.1 | Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesagt oder die aus dem Vertragsinhalt eindeutig als solche von uns zugesicherten Eigenschaften zu erkennen sind. | | 8.2 | Sollte unsere Lieferung die von uns gemäß 8.1 zugesicherten Eigenschaften nicht besitzen, so leisten wir Gewähr gemäß Ziffer 7 unserer Bedingungen. Zusätzlich hierzu erstatten wir dem Auftraggeber jedweden Schaden, der diesem aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft heraus entstanden ist. Dieser Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. |
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9. Haftung aus anderen Rechtsgründen
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9.1 | Unsere Haftung auf Schadenersatz, insbesondere für nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung einschließlich der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie Beratung über den Einsatz oder Verwendungszweck von Maschinen, haften wir nur, wenn diese Schäden durch ein grobes Verschulden unsererseits oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden sind. Grobes Verschulden liegt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. | | 9.2 | Sollte danach eine Schadensersatzpflicht unsererseits gegeben sein, so ist unsere Einstandsverpflichtung der Höhe nach in der Form beschränkt, dass der Schadensersatz den Verlust des Auftraggebers nicht übersteigen darf, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. | | 9.3 | Eine weiter gehende Haftung unsererseits, insbesondere für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund heraus entstanden sein mögen, ist ausgeschlossen. |
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10. Teilnichtigkeit
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10.1 | Sollte ein Teil dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen in diesen Bedingungen aufgeführten Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt und zulässig ist. |
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11. Erfüllungsort und Gerichtstand
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11.1 | Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Parteien ist Itzehoe/Holstein, und zwar auch für etwaige Ansprüche aus Wechsel und/oder Scheck. | | 11.2 | Es gilt ausschließlich deutsches Recht. |
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